Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Fußballverein 08 Püttlingen e.V. Er hat seinen Sitz in Püttlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Völklingen eingetragen. Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz. Der Verein gehört dem Saarländischen Fußballverband an.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstige werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) nach §3, Nr. 26a EStG ist erlaubt. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.
(4) Ehrenmitgliedschaften regelt die Ehrenordnung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
§5 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sowie Sonderbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beiträge nach Nr. 1 ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§6 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
(1) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins oder b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung oder c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen sowie vereinsschädigenden Verhaltens oder d) wegen unehrenhafter Handlungen.
(2) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vereinsorgane verstoßen können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis oder b) eine Geldstrafe bis zu 100,00€ oder c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Vorstands- und Ausschusssitzungen, am Spielbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§3) gegen einen Ausschluss (6,1) sowie gegen eine Maßregelung (§6,2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet nach Anhörung des Beirates der Vorstand endgültig.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an den Vereins-Aushangtafeln, im Öffentlichen Anzeiger und/oder auf elektronischen Weg. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung müssen drei Wochen liegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn a) der geschäftsführende Vorstand oder der Vorstand dies beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an, sofern die Satzung für einzelne Positionen nichts anderes bestimmt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder geschlossen werden. Stimmenthaltung werden nicht berücksichtigt.
(8) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, können in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit ihre Aufnahme in die Tagesordnung beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
(9) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- geschäftsführendem Vorstand
- den übrigen Vorstandsmitgliedern nach Abs. 3, Nr. 1-7
(2) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1.Vorsitzender = Vorsitzender Verwaltung
- 2.Vorsitzender = Vorsitzender Sport
- Geschäftsführer Verwaltung
- Geschäftsführer Sport
- Schatzmeister Verwaltung
- Schatzmeister Sport
(3) Der Vorstand nach §10, Abs. 1 Nr. 2 besteht aus:
- geschäftsführendem Vorstand nach §10, Abs. 2
- dem Spielausschussvorsitzenden
- dem Jugendleiter
- dem Betriebswart/Platzwart
- dem Leiter Presse/Öffentlichkeitsarbeit
- dem Leiter Sponsoring/Marketing
- dem Organisationsleiter
(4) Der Vorstand nach §10, Abs. 3, Nr. 1-7 sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig; bei den Kassenprüfern aber nur einmalig. Bei den Kassenprüfern muss mindestens ein Mitglied alle zwei Jahre neu gewählt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(5) Der 1.Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die wegen ihrer Dringlichkeit schnell erledigt werden müssen. Er informiert den Vorstand laufend über seine Tätigkeit.
(7) Über alle Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(8) Ordnungen regeln die Geschäftstätigkeiten des Vorstandes und der Organe. Die Ordnungen werden vom Vorstand erlassen und in Kraft gesetzt. Zur Regelung des Innenverhältnisses bedarf es einer Geschäftsordnung.
§11 Gesetzliche Vertretung
Der Verein wird durch den Vorstand geführt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie zeichnen als gesetzliche Vertreter des Vereins.
§12 Beirat
(1) Der Beirat wird aus fünf Mitgliedern gebildet, die mindestens 40 Jahre alt sind und nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie müssen mindestens 25 Jahre dem Verein angehören oder sich durch hervorragenden Leistungen auf Vereinsebene ausgezeichnet haben. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
(2) Der Beirat wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er übt beratende Funktion aus. Er hat das Recht, dem Vorstand jederzeit Vorschläge zu unterbreiten. Insbesondere ist er zu hören bei Ernennung von Ehrenmitgliedern, Verleihung von Ehrennadeln und Auszeichnungen nach der Ehrenordnung, bei einem Einspruch eines Mitgliedes gegen einen Ausschluss und Verhängung von Vereinsstrafen.
(3) Der Beirat entscheidet bei Einspruch eines Mitgliedes gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen endgültig.
§13 Ausschüsse
(1) Der Spielausschuss besteht aus dem gewählten Spielausschussvorsitzenden und bis zu vier Spielausschussmitgliedern, die vom Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden Sport ernannt werden.
(2) Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand auf Zeit berufen werden.
(3) Die Ausschüsse wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Ausschusses unterrichtet den Vorstand ständig über die Tätigkeit des Ausschusses.
§14 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Saarländischen Fußballverband mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung des Fußball-Nachwuchses verwendet werden darf.
Püttlingen, den 24.11.2018